Satzung der

DEUTSCH - FRANZÖSISCHEN GESELLSCHAFT SAARBURG e. V.

§ 1 Name - Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet:

„DEUTSCH - FRANZÖSISCHE GESELLSCHAFT SAARBURG e. V.“

(2) Sitz des Vereins ist Saarburg.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a. Aufrechterhaltung und Vertiefung der freundschaftlichen Beziehungen zu unseren französischen Nachbarn,

b. Unterstützung der Städte- und Gemeindepartnerschaften innerhalb der VG Saarburg-Kell,

c. Aktivitäten zur Verringerung von Sprachbarrieren, d. wechselseitiges Näherbringen der jeweils anderen Kultur.

(3) Der Verein kann alle Tätigkeiten ausführen, die den Vereinszweck fördern, soweit diese mit dem gemeinnützigen Zweck i.S.d § 4 der Satzung vereinbar sind.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Dies gilt auch für unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

(3) Auslagenersatz darf Mitgliedern nach vorherigem Vorstandsbeschluss in steuerlich zulässigem Umfang gewährt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann eine natürliche oder juristische Person sein.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Beschwerde gegeben, über welche die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

(3) Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(4) Der Verein hat a. aktive Mitglieder, b. Ehrenmitglieder, c. als geborene Mitglieder den/die Bürgermeister/in der Verbandsgemeinde Saarburg/Kell und der Stadt Saarburg Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch a. Tod des Mitglieds oder Liquidation der juristischen Person, b. Austritt, c. Ausschluss.

(6) Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist spätestens ein Monat vor Jahresende an den Vorstand zu richten.

(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a. mit seinem satzungsgemäßen Beitrag - trotz Mahnung - mehr als ein Jahr im Rückstand ist, b. gegen die Ziele der Gesellschaft gehandelt hat, c. dem Ruf des Vereins in der Öffentlichkeit geschadet hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren. Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben. Gegen den Vorstandsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden, welche an den Vorstand zu richten ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

(8) Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist am 15. Januar des Vereinsjahrs fällig.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung, b. der Vorstand.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus a. der/dem Vorsitzenden (Präsidentin/Präsident),

b. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidentin/Vizepräsident),

c. der Sekretärin/dem Sekretär,

d. der stellvertretenden Sekretärin/dem stellvertretenden Sekretär,

e. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,

f. der stellvertretenden Schatzmeisterin/dem stellvertretenden Schatzmeister, g. der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell und der Stadt Saarburg

h. bis zu sechs Beisitzerinnen/Beisitzern.

(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzen den und deren bzw. dessen Vertreterin/Vertreter, wobei jeder von ihnen den Verein nach außen vertritt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt - mit Ausnahme des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde Saarburg/Kell und der Stadt Saarburg.

(4) Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie den im Rahmen von Vorstandssitzungen gefassten Beschlüssen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Beschlüsse des Vorstands werden vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.                                                                                                  

   (6) Die Einberufung von Vorstandsitzungen erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden in elektronischer Form.

(7) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Der Mitgliederversammlung bleiben folgende Beschlüsse vorbehalten: a. Wahl des Vorstands im Sinne des § 8 Absatz 1, b. Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern, c. Satzungsänderungen, d. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, e. Entlastung des Vorstands, f. Festlegung der Mitgliedsbeiträge, g. Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

(4) Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend sein muss. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Die Abstimmungen können per Handzeichen erfolgen. Verlangt ein anwesendes Mitglied die geheime Abstimmung, ist diesem Antrag zu folgen.

(7) Mit Ausnahme der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 der Satzung ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist sie innerhalb von 60 Tagen erneut einzuberufen. Die Regelung des § 9 Absatz 5 Satz 1 der Satzung findet dann keine Anwendung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Ein entsprechender Hinweis ergeht mit der Einladung.

(8) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Vereinsjahrs durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch deren/dessen Stellvertreter/in einberufen werden. Die Einladung hat mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(9) Die Mitglieder sind in elektronischer Form zur Sitzung einzuladen. Soweit die hierzu erforderlichen Kontaktdaten nicht vorliegen, sind die Mitglieder schriftlich auf dem Postweg einzuladen.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von der Protokollführerin/dem Protokollführer und der/dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Wahl der Kassenprüfer/innen erfolgt für die Dauer von drei Jahren.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer/Innen ist die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach sachlichen und rechnerischen Gesichtspunkten für das abgelaufene Vereinsjahr. Hierzu sind diesen alle erforderlichen Unterlagen - wie Aufzeichnungen, Rechnungen, Bankauszüge usw. - vorzulegen. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Feststellungen sind in einem Bericht zusammenzufassen und im Rahmen der Mitgliederversammlung zu erläutern.  

 

  § 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies dem Vorstand erforderlich erscheint.

(2) Sie ist des Weiteren einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder diese unter Benennung der Gründe beantragen. Der Antrag ist an die/den Vorsitzende/n zu richten. Erfolgt die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht innerhalb von vier Wochen, haben die Antragsteller das Recht, die Versammlung selbst einzuberufen.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Bestimmungen der Satzung betreffend die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Nach Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Saarburg zu, welche es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

(2) Die bisherigen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder des Vereins sind die Liquidatoren


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